Das Betreibungsrecht in der Schweiz (SchKG) räumt Gläubigern wichtige Rechte ein, um ihre Forderungen effektiv durchzusetzen. Ein zentrales Instrument dabei ist das Einsichtsrecht in die Betreibungsakten. Dieser Beitrag zeigt auf wie Gläubiger dieses Recht nutzen können, um ihre Interessen im Betreibungsverfahren zu wahren und die Erfolgschancen zur Eintreibung ihrer Forderungen damit erhöhen.
Gläubigern steht das nämlich Recht zu, Einsicht in sämtliche Akten zu nehmen, die das Betreibungsamt im Verfahren gegen den Schuldner angelegt hat. Darunter verstehen sich alle Akten die zur Überprüfung der Richtigkeit von Pfändungsurkunden oder Verlustscheinen nach Art. 115 SchKG dienen können. Besonders in Fällen, in denen Pfändungsurkunden oder Verlustscheine für den Gläubiger nicht schlüssig oder sogar fragwürdig erscheinen, ist es empfehlenswert, diese Akten einzusehen. Im Kommentar zum Artikel 8a SchKG von Jolanda Kren Kostkoiwicz steht folgendes:
"Der Anspruch auf Einsicht erstreckt sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Abs. 1 grundsätzlich auf alle Akten, die beim Amt angelegt sind"
BGer v. 14.04.2016, 5A_891/2015 E. 4.2; BGer v. 07.03.2016, 5A_825/2915, 5A_919/2015 E. 4.1.
Für Gläubiger ergeben sich spezifische Anwendungsfälle für das Einsichtsrecht:
Überprüfung der Korrektheit von Pfändungsurkunden und Verlustscheinen: Wenn ein Gläubiger Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der im Betreibungsverfahren ausgestellten Dokumente hat, bietet das Einsichtsrecht eine Möglichkeit, diese Urkunden anhand der eingeforderten Akten zu überprüfen.
Bewertung der Vollständigkeit des Betreibungsverfahrens: Durch Einsicht in die Akten kann der Gläubiger feststellen, ob alle relevanten Schritte im Betreibungsverfahren korrekt und sachgemäss durchgeführt wurden.
Ermittlung zusätzlicher Informationen: Die Einsicht in die Betreibungsakten kann weitere wichtige Informationen über den Schuldner und dessen Vermögenssituation offenbaren, die für die Entscheidungsfindung zur Ergreifung weiterer Verfahren des Gläubigers relevant sind.
Das Einsichtsrecht im schweizerischen Betreibungsverfahren ist ein wichtiges Werkzeug für Gläubiger. Es ermöglicht eine fundierte Überprüfung des Betreibungsverfahrens und unterstützt Gläubiger dabei, ihre Forderungen effizient und im Einklang mit dem Schweizer Recht durchzusetzen. Gläubiger, die dieses Recht geschickt nutzen, können ihre Erfolgschancen im Betreibungsprozess deutlich erhöhen.
(IMEK)
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