Die Ersatzfreiheitsstrafe ist eine besondere Massnahme, die zum Einsatz kommt, wenn eine Person eine Geldstrafe nicht begleichen kann oder will. Diese Form der Freiheitsstrafe wird als „Ersatz“ für eine Geldbusse verhängt und führt dazu, dass die betroffene Person stattdessen eine Haftstrafe antreten muss. Die Dauer dieser Haftstrafe richtet sich dabei nach der ursprünglich festgelegten Höhe der Geldstrafe. Diese Strafe wird meist bei Einkommensschwachen Menschen angewendet.
Laut einer Statistik des Bundesamts für Statistik (BFS) machten Ersatzfreiheitsstrafen im Jahr 2023 53 Prozent aller Gefängniseinweisungen in der Schweiz aus – das entspricht 4.964 Einweisungen. Auch wenn die Zahl der Betroffenen nicht genau erfasst wurde, gibt es Fälle, in denen Personen mehrmals im Jahr eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen müssen.
Hohe Kosten und überfüllte Gefängnisse
Die Ersatzfreiheitsstrafe belastet das Justizsystem erheblich. Die täglichen Kosten pro Inhaftierten belaufen sich auf rund 200 Franken, was den Steuerzahler jährlich Millionenbeträge kostet. Zudem führt die hohe Zahl der Ersatzfreiheitsstrafen dazu, dass die Gefängnisse zunehmend überfüllt sind. In einigen Kantonen musste das Strafvollzugspersonal bereits Arbeitsräume in Zellen umwandeln, um den Andrang zu bewältigen.
Ersatzfreiheitsstrafen für Strafen im Betreibungswesen
Gerade im Betreibungswesen wird die Ersatzfreiheitsstrafe oftmals angewendet. Strafen die aufgrund von falschen Angabe gegenüber dem Betreibungsamt gemacht wurden und somit eine erfolgreiche Pfändung verhinderten werden zur Anzeige gebracht. Ebenso wie weitere Straftaten im Zusammenhang mit einer Betreibungshandlung. Da die betroffenen Personen bereits verschuldet sind, können Sie meist die Busse nicht bezahlen und müssen dann Ihre Strafe absitzen. Würde dies nicht entsprechend geahndet, würden Pfändungsbetrug und weitere SchKG Straftaten weiter zu nehmen.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für die Ersatzfreiheitsstrafe in der Schweiz ist im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. So entspricht ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB). Wird gemeinnützige Arbeit als Strafe verhängt und nicht erbracht, kann diese ebenfalls in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Ein Tag Haft entspricht in diesem Fall vier Stunden gemeinnütziger Arbeit, wobei die Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe als gemeinnützige Arbeit nicht möglich ist (Art. 79a Abs. 2 StGB).
Die abschreckende Wirkung der Strafen soll verhindern, dass Menschen das Gesetz bewusst ignorieren. Kritiker hingegen argumentieren, dass die Ersatzfreiheitsstrafe in erster Linie Menschen trifft, die ohnehin bereits in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben.
Fazit
Die Ersatzfreiheitsstrafe sorgt in der Schweiz für kontroverse Diskussionen. Während sie ursprünglich dazu gedacht war, die Durchsetzung von Geldstrafen sicherzustellen, zeigt sich in der Praxis, dass regelmässig finanziell schwache Personen darunter leiden.
Weitere Informationen finden Sie im SRF-Artikel.
Blogartikel: Ersatzfreiheitsstrafen - Was passiert im Härtefall im Betreibungswesen?
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