Verlustscheinmanagement - Welche Rolle spielt es im Privatkonkurs?
- 29. Jan. 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 12. Mai
Im Verlustscheinmanagement wird oftmals die Meinung vertreten, dass Verlustscheine aus Konkursereignissen wenig bis keinen Wert besitzen. Diese Annahme ist bei Verlustscheinen juristischer Personen oder verstorbener Schuldner korrekt. Jedoch gestaltet sich die Situation bei Privatkonkursen natürlicher Personen anders.
In diesem Beitrag erklären wir, wie wichtig die effektive Bewirtschaftung von Verlustscheinen aus Privatkonkursen für Gläubiger ist. Außerdem geben wir nützliche Tipps und Informationen dazu, welchen Wert Verlustscheine von Privatpersonen haben und wie das Betreibungsverfahren abläuft.
Konkursverlustscheine bei Privatpersonen
Konkursverlustscheine aus Privatkonkursen von nicht verstorbenen Personen werden ähnlich wie Verlustscheine gemäss Art. 149 bzw. Art. 115 SchKG behandelt. Ihre Verwaltung ist nahezu identisch mit anderen Verlustscheinkategorien, mit einer wesentlichen Besonderheit: Dem Schuldner steht die Möglichkeit offen, einen Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögens einzubringen. In diesem Verfahren wird dem Schuldner ein erhöhtes Existenzminimum gewährt, dessen Berechnung je nach Kanton variiert.
Bei der Einreichung einer solchen Einrede leitet das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag automatisch gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG an das Gericht weiter. Das Verfahren erfolgt summarisch vor dem Einzelgericht. Die Parteien werden angehört, woraufhin das Gericht entscheidet, inwiefern der Rechtsvorschlag gerechtfertigt ist.
Was zählt als "neues Vermögen" im Verlustscheinmanagement?
Unter "neuem Vermögen" versteht man in diesem Kontext klassische Vermögenswerte wie:
Wertgegenstände
Ersparnisse
Grundeigentum.
Doch auch Schuldner, die aufgrund ihres Einkommens theoretisch Vermögen aufbauen könnten, fallen unter diese Kategorie. Dabei werden die Einkünfte den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt, wobei der Zeitraum des letzten Jahres vor Zustellung des Zahlungsbefehls relevant ist.
Ablauf des Betreibungsverfahrens
Für den Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen werden die Akten vom Betreibungsamt an das Gericht weitergeleitet. In der Praxis wird dem Gläubiger oft die Möglichkeit geboten, die Betreibung zurückzuziehen, wobei auf das Kostenrisiko hingewiesen wird. Im Gegensatz zu anderen Betreibungsverfahren muss hier die betriebene Person die Gerichtskosten im Voraus bezahlen.
Der Schuldner muss glaubhaft darlegen,
dass er im relevanten Zeitraum kein neues Vermögen erlangt hat
und auch kein Einkommen erzielt hat, das die Bildung von neuem Vermögen ermöglicht hätte.
Dieses Verfahren wird als "summarisch", aber dennoch als sehr eingehend empfunden, da oft eine vollständige Dokumentation, einschliesslich Kontenauszüge und detaillierte Belege zu Ausgaben, gefordert wird.
Der Gerichtsentscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags ist endgültig und unanfechtbar (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Unzufriedene Parteien haben jedoch 20 Tage Zeit, um Klage einzureichen.
Abonnieren Sie unseren Newsletter für weitere informative Blogbeiträge und Videos
📄 Blogbeitrag: Verlustscheinmanagement - Welche Rolle spielt es im Privatkonkurs?
🌐 Mehr über IMEK erfahren: www.imek.ch



Kommentare