In der Verwaltung wird oftmals die Meinung vertreten, dass Verlustscheine aus Konkursereignissen wenig bis keinen Wert besitzen. Diese Annahme ist bei Verlustscheinen juristischer Personen oder verstorbener Schuldner korrekt. Jedoch gestaltet sich die Situation bei Privatkonkursen natürlicher Personen anders.
Konkursverlustscheine, die aus Privatkonkursen von nicht verstorbenen Personen resultieren, werden ähnlich wie diejenigen gemäss Art. 149 bzw. Art. 115 SchKG behandelt. Ihre Verwaltung ist nahezu identisch mit anderen Verlustscheinkategorien, mit einer wesentlichen Besonderheit: Dem Schuldner steht die Möglichkeit offen, einen Rechtsvorschlag aufgrund mangelnden neuen Vermögens einzubringen. In diesem Verfahren wird dem Schuldner ein erhöhtes Existenzminimum gewährt, dessen Berechnung je nach Kanton variiert.
Bei der Einreichung einer solchen Einrede leitet das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag automatisch und gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG an das Gericht weiter. Das Verfahren erfolgt summarisch vor dem Einzelgericht. Die Parteien werden angehört, woraufhin das Gericht entscheidet, inwiefern der Rechtsvorschlag gerechtfertigt ist.
Unter "neuem Vermögen" versteht man in diesem Kontext klassische Vermögenswerte wie Wertgegenstände, Ersparnisse oder Grundeigentum. Doch auch Schuldner, die aufgrund ihres Einkommens theoretisch Vermögen aufbauen könnten, fallen unter diese Kategorie. Dabei werden die Einkünfte den notwendigen Ausgaben gegenübergestellt, wobei der Zeitraum des letzten Jahres vor Zustellung des Zahlungsbefehls relevant ist.
Für den Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen werden die Akten vom Betreibungsamt an das Gericht weitergeleitet. In der Praxis wird dem Gläubiger oft die Möglichkeit geboten, die Betreibung zurückzuziehen, wobei auf das Kostenrisiko hingewiesen wird. Im Gegensatz zu anderen Betreibungsverfahren muss hier die betriebene Person die Gerichtskosten im Voraus bezahlen.
Die Schuldnerin muss glaubhaft darlegen, dass sie im relevanten Zeitraum kein neues Vermögen erlangt hat und auch kein Einkommen erzielt hat, das die Bildung von neuem Vermögen ermöglicht hätte. Dieses Verfahren wird als "summarisch", aber dennoch als sehr eingehend empfunden, da oft eine vollständige Dokumentation, einschliesslich Kontenauszüge und detaillierte Belege zu Ausgaben, gefordert wird.
Der Gerichtsentscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags ist endgültig und unanfechtbar (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Unzufriedene Parteien haben jedoch 20 Tage Zeit, um Klage einzureichen.
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