Die Behandlung von Krankenkassenprämien im Rahmen des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts (SchKG) ist ein wesentliches Element des Schuldner- und Gläubigerschutzes. Das Existenzminimum, das definiert, welcher Anteil des Einkommens eines Schuldners unpfändbar bleibt, beinhaltet zwingend die Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Diese Regelung gewährleistet, dass alle Personen, trotz finanzieller Schwierigkeiten, Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung haben.
Grundlagen der Krankenkassenprämien im Existenzminimum
Das schweizerische Schuldbetreibungsrecht sieht vor, dass nur die Prämien der obligatorischen Grundversicherung (KVG) im Existenzminimum berücksichtigt werden. Dies umfasst die Krankenkassenprämien des Schuldners sowie seiner Kinder. Zusatzversicherungen fallen nicht unter diese Regelung. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Prämien im Existenzminimum ist, dass der Schuldner nachweisen muss, dass die Prämien regelmässig tatsächlich bezahlt werden.
Berücksichtigung medizinischer Ausgaben
Das SchKG ermöglicht zudem die Berücksichtigung notwendiger Kosten für medizinische Behandlungen innerhalb des Existenzminimums, darunter fallen Arztbesuche, Spitalaufenthalte oder notwendige Medikamente. Schuldner müssen hierfür entsprechende Belege und Zahlungsnachweise vorlegen. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass es nicht gestattet ist, pauschale Beiträge für Gesundheitsauslagen anzusetzen, da dies dem Prinzip der exakten Berechnung des Existenzminimums widerspricht.
Handhabung von Prämienrückständen
Bereits bestehende Prämienrückstände der Krankenversicherung sind nicht Teil des Existenzminimums und müssen über die regulären betreibungsrechtlichen Prozesse eingefordert werden. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass Gläubiger ihre Forderungen geltend machen können, ohne dass dies zu Lasten der grundlegenden medizinischen Versorgung des Schuldners geht.
Verfahren bei Unstimmigkeiten
Bei Unklarheiten über die korrekte Berücksichtigung der Krankenkassenprämien oder anderer medizinischer Kosten empfiehlt es sich, das Betreibungsamt zu kontaktieren. Gläubiger haben das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, um die Angaben zu überprüfen. Sollten die Bemühungen um eine Korrektur beim Betreibungsamt erfolglos bleiben, kann der Gläubiger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen.
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Blogartikel: Krankenkassenprämien - Wie werden diese im Existenzminimum behandelt?
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