In der Schuldbetreibung spielt der Mietzins eine entscheidende Rolle beim Bestimmen des Existenzminimums eines Schuldners. Dieser Blog beleuchtet, gestützt auf relevante Gerichtsentscheidungen und Fachkommentare, wie der Mietzins im Rahmen des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts behandelt wird. Ein fundiertes Verständnis dieser Materie ist für Gläubiger unerlässlich, um realistische und gesetzeskonforme Forderungen zu stellen.
"... Der Mietzins gehört nur soweit zum Existenzminimum als er tatsächlich geleistet wird und in seiner Höhe notwendig ist (Thomas Winkler, in: Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A., Zü- 2020 2 rich/Basel/Genf 2017, Art. 93 N. 37, S. 622).
Laut Thomas Winkler, einem Experten im Schuldbetreibungsrecht, wird der Mietzins im Existenzminimum nur dann berücksichtigt, wenn er tatsächlich vom Schuldner geleistet wird und in seiner Höhe angemessen ist. Ein an die familiäre Situation angepasster und ortsüblicher Mietzins wird als notwendig betrachtet (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527). Konkret bedeutet dies für einen Zweipersonenhaushalt, dass eine Zwei- oder Zweieinhalbzimmerwohnung als angemessen gilt.
Es wird von Schuldnern erwartet, ihre Wohnkosten so gering wie möglich zu halten. Sollte sich herausstellen, dass die Wohnung des Schuldners über dem angemessenen Rahmen liegt, muss diesem die Möglichkeit gegeben werden, die Wohnkosten innerhalb einer vernünftigen Frist zu reduzieren. Eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichts (BGer 5A_660/2013 vom 19. März 2014) unterstreicht, dass ein Umzug in eine teurere Wohnung kurz vor oder während einer Lohnpfändung ohne triftigen Grund als rechtsmissbräuchlich gilt. In einem solchen Fall wird der höhere Mietzins nicht als notwendig anerkannt und der frühere, niedrigere Mietzins wird bei der Berechnung des Existenzminimums herangezogen. Diesfalls bedarf es keiner Übergangsfrist zur Reduktion des Mietzinses (Vonder Mühll, Art. 93 N. 26, S. 911)..."
Für Gläubiger bedeutet dies im Einzelnen:
Der anerkannte Mietzins im Existenzminimum hängt vom Nachweis der tatsächlichen Zahlungen durch den Schuldner ab (vgl. SK SchKG-WINKLER, a.a.O., Art. 93 N 38).
Die Zimmeranzahl der Wohnung sollte in der Regel der Anzahl der Bewohner entsprechen, wobei eine Abweichung von einem halben Zimmer zulässig ist.
In Wohngemeinschaften, einschliesslich volljähriger Kinder mit eigenem Einkommen, sind die Wohnkosten anteilig zu berücksichtigen.
Eine Miete, die nicht als "ortsüblich" erscheint, muss durch objektive Beweise wie Wohnungsinserate belegt werden.
Einwände der Schuldner bezüglich Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund von Betreibungsregistereinträgen sind gemäss Bundesgerichtsentscheid nicht zulässig.
Dem Schuldner ist eine angemessene Frist (i.d.R. der nächst mögliche Kündigungstermin) zu gewähren, um eine neue Wohnung zu suchen.
Dem Schuldner ist es freigestellt in der Wohnung zu bleiben, die Differenz aus der reduzierten Miete ist aus dem Grundnotbedarf abzudecken.
Es empfiehlt sich, wie übrigens immer, wenn Ihnen ein Betrag in einem Existenzminimum zu hoch erscheint, Kontakt mit dem Betreibungsamt aufzunehmen. Ist die Argumentation des Betreibungsamtes nicht schlüssig oder Ihrer Ansicht nach nicht korrekt und weigert sich das Amt eine Anpassung vorzunehmen, so ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzureichen.
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📄 Blogbeitrag: Existenzminimum - Welcher Mietzins ist ortsüblich?
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